Impressumspflicht für Webseiten
In Deutschland unterliegen Publikationen jeder Art der Impressumspflicht. Diese hat eine lange Tradition und war schon in den Anfangszeiten der Staatsbildung elementarer Bestandteil des Presserechts. Natürlich hat sich seitdem eine Menge geändert und auch die Publikationen unterliegen der ständigen Wandlung – nicht zuletzt hat die Erfindung des Internets den Begriff der Publikation nachhaltig geprägt.
Um hier mit dem Fortschritt der Technik mitzuhalten, mussten auch die rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechende Modifizierungen erfahren. Diese finden sich vor allem in § 5 Telemediengesetz (TMG) – die Vorschrift normiert bestimmte Pflichten, wenn eine Internetpräsenz aus geschäftlichen Interessen heraus betrieben wird.
Impressum – ja oder nein?
Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, ist die Impressumspflicht genau dann einschlägig, wenn eine Webseite mit geschäftlicher Zielsetzung betrieben wird. Wer entgeltliche Dienstleistungen anbietet, Waren jeglicher Art oder auch Kooperationen und Promotions, muss demnach auf der Webseite ein Impressum führen.
Die Rechtsprechung versteht das Impressum als ein Beitrag zur Anbieterinformation – der mögliche Geschäftspartner tritt mit dem Impressum aus der Anonymität des Internets heraus und bietet Kunden und Auftraggebern eine Rechtsbeziehung auf Augenhöhe.
Impressumspflicht für alle?
Grundsätzlich werden von der Impressumspflicht alle Webseiten erfasst – es sei denn, du betreibst eine Webseite, die ausschließlich private Zwecke verfolgt (zum Beispiel einen Familienblog, der wirklich nur persönliche Interessen bedient). Oft ist die Abgrenzung schwierig, denn nicht selten entwickelt sich aus einem erfolgreichen privaten Blog das Interesse von großen oder kleinen Firmen an einer möglichen Zusammenarbeit: Auch, wenn der Weg hin zum Influencer dann noch lang ist, ist bei eventuellen geschäftlichen Kooperationen die oben erwähnte Impressumspflicht einschlägig.
Was gehört ins Impressum?
Um die gesetzlichen Anforderungen der Impressumspflicht nach § 5 TMG zu erfüllen, muss das Impressum einer Webseite einige Angaben zur Person des Webseitenbetreibers enthalten:
- Vor- und Nachname (ohne akademische Titel oder Dienstgrade)
- ladungsfähige Anschrift i.S.V. § 253 II 1 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO (dafür reicht nicht die Angabe einer Geschäftsanschrift oder ein Postfach!)
- bei mehreren Niederlassungen ist die Adresse der Hauptniederlassung bzw. der Zentrale anzugeben
- E-Mail-Adresse
- ein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg (das muss lt. EuGH-Rechtsprechung nicht zwangsläufig das Telefon sein – wenn doch, genügt die Angabe einer ausländischen Telefonnummer nicht!)
- Angabe der Aufsichtsbehörde (nur dann, wenn die Dienstleistung im Rahmen einer Tätigkeit erfolgt, die der behördlichen Zulassung bedarf)
- Angabe der Registernummer und der das Register führenden Stelle
- falls vorhanden: Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Achtung: die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum!)
Wo gehört das Impressum hin?
Wenn du zu den Webseitenbetreibern gehörst, die von der Impressumspflicht erfasst werden, dann reicht es nicht nur aus, dass du überhaupt ein Impressum mit den aufgeführten Inhalten führst. Neben inhaltlichen Anforderungen muss das Impressum auch formalen Anforderungen genügen.
Einschlägig und wichtig ist hier insbesondere die Tatsache, dass die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden – so verlangt es auch die ständige Rechtsprechung. In der Praxis bedeutet das zum Beispiel, dass das Impressum nicht erst umständlich vom User gesucht werden muss. Wenn du dich im World Wide Web umschaust, findest du sicher eine ganze Reihe an Webseiten, die dieser Anforderung nicht genügen – diese sind theoretisch abmahnfähig. Um diesen Fehler bei der eigenen Webseite zu vermeiden, solltest du vor allem auf die sogenannte 2-Klick-Regel achten: Diese besagt, dass ein Besucher der Webseite nicht mehr als zwei Schritte benötigt, um zur Information zu gelangen. Denkbar ist somit eine eigene Seite für das Impressum (auf die von jeder anderen Seite verlinkt wird) oder das Einpflegen der Information auf jeder einzelnen Seite.
Aber auch die Aspekte Erkennbarkeit und Verfügbarkeit sind so wichtig, dass sie häufig Gegenstand von juristischen Diskussionen waren und nicht selten als Aufhänger für ganze Abmahnwellen genutzt wurden. Daher lohnt es sich, hier wirklich ganz genau hinzusehen und die lästig erscheinenden „Hausaufgaben“ für die eigene Webseite zu machen – nur dann stehst du auf festem Boden.
Und was ist mit social media?
Auch hier gilt die Unterscheidung in geschäftsmäßige und private Zielsetzung analog, denn: Handelt es sich bei dem Account um ein geschäftsmäßiges Profil, gilt auch hier die Impressumspflicht. Diese Accounts werden nämlich nach ständiger Rechtsprechung wie kommerzielle Webseiten behandelt – du solltest bei einer geschäftsmäßigen Ausrichtung deines Webauftritts also dafür sorgen, dass du auch hier deiner gesetzlichen Pflicht nachkommst (und ja, auch wenn es sich nur um „ein paar Instagram-Pics“ handelt).
Was passiert, wenn ich der Impressumspflicht nicht nachkomme?
Der Verstoß gegen die Impressungspflicht hat sich in den letzten Jahren als regelrechte Abmahnfalle erwiesen – mehrere tausend Fälle sorgten dafür, dass Gerichte der unterschiedlichen Instanzen immer wieder diesbezüglich entscheiden mussten. Die Rechtsprechung war hier aber ganz und gar nicht einheitlich – letztendlich solltest du aber auf Nummer Sicher gehen und ein ordentliches Impressum auf deiner Webseite unterbringen. Auch, wenn eine Abmahnung nur selten gerichtlich durchsetzbar ist, bleiben für dich als Webseitenbetreiber doch einige Unannehmlichkeiten und mögliche Kosten – diese gilt es, nach Möglichkeit zu vermeiden und im Zweifelsfall ein Impressum für die eigene Webseite aufzusetzen.